Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand 15.05.2019

der

TRACO Deutsche Travertinwerke GmbH

Poststr. 17, 99947 Bad Langensalza

1. – Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt sämtlich von uns geschlossener, auf die Herstellung und Lieferung gerichteter Verträge über Natursteinprodukte oder Teilprodukte sowie sonstige Leistungen, auch soweit bei ständigen und erweiterten Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Dies gilt sowohl gegenüber gewerblichen Kunden, als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Die Geschäftsbedingungen des Kunden gelten uns gegenüber nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde seine AGB als ausschließlich bezeichnet und jeden Einbezug unserer AGB ausgeschlossen hat.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend, ohne Geltung für andere Verträge zu haben.

2. – Rechtsnatur unserer Lieferverträge

TRACO stellt z. T. individuell gefertigte Ware für den Kunden her, z. T. Standardware (z. B. Pflastersteine, genormte Bodenplatten etc.). Teilweise wird Ware auch von Dritten aus dem In- und Ausland gefertigt und/oder bezogen und verkauft. Es kann auch zu Mischaufträgen kommen, die individuelle und Standardware zum Gegenstand hat. Zur Vereinheitlichung der Rechtsnatur aller Verträge und Vertragsteile wird deutsches Kaufrecht vereinbart.
Im Falle eines Handelsgeschäftes wird daneben die Anwendung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB mit den Verschärfungen vereinbart, die in Ziffer 7 dieser AGB ersichtlich sind. Anderweitige Regelungen können nur schriftlich getroffen werden.
Für Verbrauchergeschäfte gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit den nachstehenden Einschränkungen, soweit diese nach den §§ 305 folgende BGB vereinbart werden dürfen.
Es wird klargestellt und vereinbart, dass es einer CE-Kennzeichnung nach Kapitel II, Artikel 5 a BauPVO nicht bedarf, sofern eine individuelle Fertigung für ein spezielles Bauprojekt Gegenstand des Vertrags ist. Wird eine CE-Kennzeichnung gewünscht, kann das mit Sonderkosten verbunden sein, die der Kunde zu bezahlen hat. Klargestellt wird zugunsten des Kunden, dass TRACO deshalb nicht von Herstellungsnormen entbunden ist, die im Vertragsgebiet gelten oder die vereinbart sind.

3. – wechselseitige Angebote – Verbraucherbelehrung

Unser Unternehmen befindet sich mitunter auch in einem Spannungsverhältnis zwischen ausländischem Lieferanten und Abnehmer/Kunden. Daher gilt: Die Angebote des Abnehmers sind uns gegenüber verbindlich. Unsere Angebote an den Abnehmer sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, wir binden uns im Angebot ausdrücklich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist die Vertragsbestätigung auch dann, wenn wir in ihr zur Unterschrift durch den Kunden auffordern. Die Unterschrift des Kunden unter der Auftragsbestätigung dient nur der Bestätigung der erfassten Produktionsmaße und zur Produktionsfreigabe mit Blick auf die Maße. Unterbleibt die Unterschrift des Kunden, ändert das nichts an dem Zustandekommen des Vertrags. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

4. – Sicherheiten

Sicherheiten iSd §§ 232 ff und 650 f BGB können durch uns nach Art bestimmt werden. Sie können auch durch Zahlungen auf ein Notar- oder Rechtsanwaltsanderkonto bei einem Notar und/oder Rechtsanwalt unserer Wahl mit der Treuhandauflage erfolgen, dass an denjenigen aus der Sicherheit zu zahlen ist, der von beiden einvernehmlich bestimmt oder der von einem Gericht rechtskräftig begünstigt wurde. Diesbezügliche Versäumnisurteile, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurde, bleiben für den Treuhänder unbeachtlich, bevor über das Rechtsmittel nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Treuhänder darf i. Ü. unsere Interessen auch in dem betreffenden Fall vertreten.

5. – Versand, Gefahrübergang, Lieferzeiten

  • Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden für den Bestand der Ware. Die Gefahr für den Bestand der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur/Reeder oder mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.
    Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Kunden versendet wird.
    Die Gefahrverlagerung auf den Kunden gilt auch für die Gefahr, die aus schlechter Verpackung und schlechter Verladung resultiert.
  • Wird Lieferung auf die Baustelle vereinbart, gilt als Entladestelle der Ort, der mit einem gewöhnlichen Sattelschlepper noch erreicht werden kann.
  • Angaben über Lieferzeiten sind nur voraussichtlicher Natur und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger, vollständiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn Lieferfristen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder von uns bestätigt wurden.
    Hat unser Lieferant den Vertrag mit uns schlecht oder zu spät erfüllt, können wir nicht auf Ersatz des Schadens haftbar gemacht werden, der bei dem Kunden entsteht, wie z. B. Mehrkosten für Bauzeitverlängerung oder Übernahme/Ersatz von Vertragsstrafen etc..
    Für von unserem Lieferanten/Spediteur/Reeder/Frachtführer auch schuldhafte Verzögerungen haften wir keinesfalls, auch dann nicht, wenn Lieferzeiten verbindlich vereinbart wurden.
    Der Haftungsausschluss nach diesem Absatz kommt dann nicht zur Anwendung, wenn mit ihm die Haftung für Leib, Leben und Gesundheit ausgeschlossen wäre.
  • Das in Ziffer 5 Vorstehende gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit dies bei unserem ureigenen Handeln vorzufinden ist.
  • Für Importe gilt als vereinbart:aa: Wir verschiffen unsere Ware mitunter in Containern mit kostengünstigen Sammeltransporten. Die Preise für die vertragsgegenständliche Ware einschließlich Ersatzware für etwaige Gewährleistung sind auf dieser Basis kalkuliert. Diesbezüglich machen wir auf übliche und unumgängliche Reederverträge aufmerksam, die wir bei dem Bezug unserer Überseewaren ohne Gestaltungsspielraum eingehen müssen und die es den Reedern erlauben, lieferzeitverzögernd zu handeln, z. B. Container an Nichtbestimmungshäfen zwischenzulagern; jederzeit mit dem Ablegen der Schiffe so lange zu warten, bis ausreichend Ladung vorhanden ist; jederzeit die Fahrtgeschwindigkeit zu drosseln; jederzeit mit ihren Schiffen außerplanmäßig in Häfen zur unplanmäßigen und verzögernden Frachtannahme einzulaufen; jederzeit im Hafen lagernde Ware dann nicht anzunehmen, wenn keine Ladekapazitäten vorhanden sind. Der Kunde genehmigt den Abschluss solcher Verträge auch für den Fall, dass dadurch vereinbarte Lieferfristen gefährdet werden, und verzichtet auf den Ersatz des insoweit entstehenden Schadens, auch wenn der Reeder/Spediteur/Frachtführer insoweit vorsätzlich handelt. Des Weiteren verzichtet der Kunde mit Bezug auf die vorbeschriebenen Unumgänglichkeiten und Erfordernisse, die die Seefracht mit sich bringen, auf etwaige Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie sonstige vertragsauflösende Rechte gleich aus welchem Grund.bb.: Auf die kostensteigernde Möglichkeit eines terminwahrenden Sondertransportes wird hingewiesen. Dieser Weg muss von uns nur gewählt werden, wenn die Zusatzkosten vom Kunden übernommen werden und uns darauf ein Vorschuss auf Verlangen bezahlt wurde.cc: Zum Transportweg gehört auch das Verfahren beim Auslands- wie Inlandszoll. Da die Behörden berechtigt sind, zu Kontrollzwecken die von uns zu liefernde Ware auf unbestimmte Zeit ganz oder teilweise festzuhalten, haften wir nicht für so verursachte Schäden. Die so entstehenden zusätzlichen Kosten für Demourage und Detention sowie sonstige dadurch verursachte Kosten dürfen wir unserem Kunden in der Höhe weiterbelasten, wie wir in Anspruch genommen wurden.

Wegen des Entfalls unserer Haftung nach Ziffer 5 der AGB wird vereinbart: Dafür wird vorab unseren korrespondierenden Schadenersatzanspruch gegen unseren Lieferanten oder Spediteur/ Fuhrunternehmer/Reeder aus jeder Art von Schlechtlieferung an den Kunden abgetreten, der die Abtretung hiermit annimmt. Wir verpflichten uns, alle für uns verfügbaren Informationen und Beweise dem Kunden zu geben, damit ein Schadenersatzprozess geführt werden kann.

6. – Lieferqualität, Muster,
nachvertragliche Bemusterung auf gesonderten Kundenwunsch

Wir liefern Naturprodukte, die aus Steinbrüchen stammen. Unsere Produkte unterliegen daher einer Veränderlichkeit durch die Verschiedenartigkeit des Steins in den Abbauregionen eines jeden Steinbruchs.

  • Wir lassen deshalb über unseren Stein regelmäßig ein Prüfzeugnis erstellen, mit dem die technischen Eigenschaften des Steins erfasst werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Prüfzeugnisse lediglich eine Momentaufnahme auf Basis der verwendeten Prüfkörper darstellen. Es wird vereinbart, dass andere Werte bei Steinen, die geliefert wurden und werden, keine Abweichung vom Vertragssoll darstellen, es sei denn, es wurden konkrete Werte besprochen und kumulativ in unserer Auftragsbestätigung/im Vertrag festgehalten oder konkret vereinbart.
  • Ansonsten gilt: Technische Verschiedenartigkeit und äußerliche Verschiedenartigkeiten nach Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sowie lose Adern, Sprünge, offene, poröse Stellen oder sich nach Verlegung öffnende Poren sind naturbedingt und werden hiermit als wesenstypische Eigenschaften unserer Produkte vereinbart. Dies gilt auch für etwaig später auftretende Farbänderungen des Materials, die im Zuge von chemischen Reaktionen von neu aufgeschlossenen Oberflächen nach Verwendung des gelieferten Materials auftreten können. Diese Eigenschaften führen nicht zur Annahme eines Mangels. Sie gelten nur dann als Mangel des Materials oder des Produktes, wenn Toleranzen nicht eingehalten wurden, die nationalen oder in unserem Wirkungskreis geltenden internationalen Produktionsnormen zu entnehmen sind. Nachträglich auftretende Farbänderungen gelten keinesfalls als Mangel, auch dann nicht, wenn sie stark vom Muster abweichen und etwaigen Normen nicht mehr genügen.
    Später auftretende Haarrisse, die sich nicht auf die technische Geeignetheit auswirken, sind keine Mängel. Materialtypische partielle Heraus- und/oder Ablösungen von Bestandteilen aus dem Stein mit Porenbildung nach Verlegung oder im Zuge des Gebrauchs stellen keinen Mangel dar, wenn sich die Poren nicht auf die technische Geeignetheit des Steins auswirken.
  • Wegen aller vorstehenden Umstände wird vereinbart: Grundsätzlich dienen Muster für technische Eigenschaften und Aussehen nur dazu, einen ersten Eindruck zu vermitteln. Muster sind keine verbindlichen Ausführungsmuster. Muster sind nur dann verbindliche Ausführungsmuster, wenn es vor Preisfindung und Vertragsschluss als ein solches bestimmt worden ist und wegen der Flächenwirkung ein Referenzobjekt als Vergleichsobjekt festgelegt ist oder eigens hergestellt wurde.
  • Für den Fall, dass vor Vertragsschluss verbindlich bemustert wurde, muss sich der Kunde vergegenwärtigen, dass es uns unmöglich ist zu überblicken, ob ausreichend Rohmaterial in Musterqualität vorhanden bzw. aus dem Steinbruch zu gewinnen ist. Wir übernehmen deshalb nicht die Haftung dafür, dass das Material in Musterqualität in ausreichendem Maß vorhanden ist. Ist der Steinbruch in den aktuellen Abbauregionen mit Rohmaterial in Musterqualität erschöpft, sind wir nicht verpflichtet, im Bruch solange Rohmaterial brechen zu lassen, bis wieder geeignetes Material zu finden ist. Der Kunde akzeptiert das als für uns unzumutbar. Sondierungen o. ä. im Bruch sind nicht geschuldet, da sie ungeeignet sind zum Auffinden geeigneten Materials. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Erhalt der Kenntnis über die fehlende Verfügbarkeit darüber zu informieren und etwaige Gegenleistungen, die wir noch nicht bedient haben, zu erstatten, es sei denn, es findet sich eine ersetzende Regelung. Beide Parteien haben für diesen Fall ein Rücktrittsrecht bei Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen uns, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Handelt es sich um einen Raten- oder Sukzessivlieferungsvertrag, dessentwegen der Rücktritt erklärt wird, besteht keine Rücknahmepflicht von TRACO für bisher geliefertes Material und keine Erstattungspflicht von diesbezüglichen Zahlungen mit Ausnahme von nichtverbrauchten Vorauszahlungen..Wird der Vertrag auf Basis geringwertigeren Materials fortgesetzt, so wird vereinbart, dass eine Minderung des Kaufpreises für die bereits gelieferte Menge ausgeschlossen ist. Der Kaufpreis wird für die noch zu liefernde Menge angepasst. Das Vorhandensein ausreichender Menge hat im Streit darüber der Kunde zu beweisen, wobei TRACO verpflichtet ist, alle Angaben zur Lage des Bruchs zu machen, aus dem der Stein bezogen wurde.
  • Auch bei nachträglich gewünschter Bemusterung nach technische Eigenschaften und/oder Aussehen gilt das Vorstehende. Für diesen Fall haben wir das Recht, den Preis neu bestimmen zu dürfen. Bis dahin gefertigte Produktionsanteile sind uns zu vergüten sowie zusätzlicher Aufwand (z. B. Sortier- und Entsorgungskosten). Für den Fall, dass der Kunde im Zuge der nachvertraglichen Bemusterung aus dem alten Vertrag zugunsten eines neuen Vertrags entlassen werden möchte, hat er die bisherige Produktion zu bezahlen, und zwar auch den nicht verwendbaren Teil.
  • Fach- und normgerecht behobene Naturmängel an den Steinen kann der Auftraggeber nicht als Fehler bzw. Mangel bezeichnen. Naturmängel werden als wesenstypische Eigenschaften unserer Waren vereinbart, solange die Funktionalität nach DIN, DIN-EN Normen oder sonstige für das Natursteinhandwerk geltenden Richtlinien nicht betroffen ist.
  • Unsere aus dem Ausland importierten Waren sind speziell verpackt und können mit Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung behandelt sein. Diese zersetzen sich. Vorrübergehende Geruchsbeeinträchtigungen und vorrübergehende Reizungen, die vom Material ausgehen, stellen keinen Mangel dar.

7. – Reklamationsverfahren, Gewährleistung,
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen jeder Art

Allgemeine Vorbemerkungen:
Wir haben in hohem Maße Qualitätskontrollen eingeführt, die aber angesichts der maschinellen Bearbeitung des Steins nur stichprobenartig gelingen kann. Müssten wir jeden einzelnen Stein auf Mangelfreiheit kontrollieren, müsste jeder Stein freiliegend zwischengelagert und abgewartet werden, bis der Stein komplett getrocknet ist. Danach müsste jeder Stein einzeln geprüft werden. Das erzeugt Kosten, die keiner bezahlen kann und will.

Im Gegensatz dazu ist es gängige Regel bei der Verlegung und dem Einbau von Naturstein, dass jedes Stück, das vom Verlegebetrieb ohnehin in die Hand genommen werden muss, auf optische und qualitative Eigenschaften untersucht und jedes Stück so sortiert/zugeordnet wird, dass ein gutes Verlegebild erreicht werden kann. Mit der Ausübung der Handwerkskunst geht daher zwangsläufig die Prüfung einher, ob jeder einzelne Stein in Ordnung ist.
Daher wird vereinbart:

    • aa. Der Kunde ist auch zum eigenen Schutz verpflichtet, die Ware nach der Auslieferung an die vereinbarte Stelle
      • im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit selbst zu prüfen oder durch den Verleger prüfen zu lassen, dessen er sich zum Einbau der von uns gelieferten Ware bedient. Das Unterlassen der Prüfung und der Einbau von Ware mit offensichtlichen Mängeln gilt als grob fahrlässig im Sinne des § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung § 442 Abs. 1 BGB und löst die Rechtsfolge des § 442 Abs. 1 BGB aus.
      • im Falle eines Handelsgeschäftes nach dem deutschen Handelsgesetzbuch auf von ihm erkennbare Mängel und Vollständigkeit unverzüglich zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung sowie Fehlmengen unverzüglich zu rügen. Für Handelsgeschäfte gilt, dass die Rügen schriftlich oder per Telefax oder E-Mail zu erfolgen haben, mit denen Liefercharge, Mangelart- und -qualität sowie -quantität dazustellen sind, um wirksam zu sein. Prüfung und Rüge müssen zusammen spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ware erfolgt sein.
        Von der Rügefrist ausgenommen sind Mängel,

        • deren Prüfungs- und Rügeobliegenheiten und -fristen sich nach unten lit. cc. richten, wenn eine Überprüfung der Ware nur durch Sachverständige, sonstige Fachleute oder ein Labor (Dritte) möglich ist,
        • die versteckt sind und deren Beanstandungsfrist i. Ü. nach Entdeckung in der gesetzlichen Frist schriftlich zu erfolgen hat, um wirksam zu sein.

      bb. Ist es bei gestapelter oder verpackter Ware dem Kunden eines Handelsgeschäfts aus Gründen des Betriebsablaufs (z. B. Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung) innerhalb von 2 Tagen nicht möglich, die Ware zu kontrollieren und ggf. schriftliche Einwendungen zu machen, hat der Auftraggeber schriftlich unter Angaben von Gründen Anspruch auf Verlängerung der Kontroll- und Rügemöglichkeit auf eine zusätzliche Woche (insgesamt neun Tage). Die Geltendmachung des Anspruchs ist schriftlich, per Telefax oder per Email innerhalb der ersten zwei Tage nach Auslieferung anzuzeigen. Die rechtzeitige Anzeige wirkt automatisch verlängernd um eine Woche.
      Unterbleibt die Anzeige oder ist sie verspätet, verbleibt es bei der Kontroll- und Rügefrist von zusammen zwei Tagen.

      cc. Bei einem Handelsgeschäft gilt weiter: Der Kunde hat zu überprüfen, ob die von uns gelieferte Ware die gegebenenfalls vereinbarten technischen, petrografischen und mineralogischen Werte besitzt. Die darauf zielende Überprüfung von Ware auf Mängel muss innerhalb von 2 Tagen ab Auslieferung der Ware an die vereinbarte Stelle mit Versand von Prüfsteinen durch den Kunden an eine geeignete Prüfstelle eines Dritten nachweislich veranlasst werden, wenn die Überprüfung nur durch Dritte geleistet werden kann (z. B. Labor oder Sachverständiger). Nach Erhalt des Prüfergebnisses hat der Kunde innerhalb von zwei Tagen etwaige Mängel zu rügen, wenn sich solche aus dem ihm zugegangenen Prüfergebnis ergeben. Bei fehlender Eindeutigkeit gilt das Prüfergebnis als zugegangen drei Tage nach dem Erstellungsdatum für das Prüfergebnis, wobei wechselseitig vorbehalten bleibt, einen früheren oder späteren Zugang nachzuweisen.

      dd. Wird die Ware im Fall eines Handelskaufs nach lit. aa. – lit cc.

      • nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden geprüft und/oder gerügt
      • oder nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden einer Prüfung durch Dritte ausgesetzt und/oder ein so entdeckter Mangel nicht oder nicht rechtzeitig gerügt,
        so ist der Kunde mit Gewährleistungsrechten jeder Art ausgeschlossen, es sei denn, TRACO (nicht aber der Lieferant von TRACO) hat den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten oder ihn arglistig verschwiegen. Der Ausschluss gilt dann nicht, wenn eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit die Folge sein sollte. Hier haftet TRACO nach gesetzlichen Maßstäben.

      ee. Für Handelsgeschäfte gilt ferner: Die Auslieferung unserer Ware an den vereinbarten Ort setzt die vorstehend in Ziffer 7 genannten Fristen in Kraft. Sie beginnen mit dem auf die Lieferung folgenden Werktag und enden mit dem Ablauf des darauf folgenden Werktags. Hinweis: Der Samstag ist nach dem Gesetz ein Werktag.
      Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer überbracht, gilt dessen Speditionsübergabeschein und Lieferliste als der maßgebliche Zeitpunkt der Ablieferung und Auslöser für den Lauf der Rügefrist.

      Der Gefahrübergang auf den Kunden bei Werkversand über Dritte bleibt von den vorstehenden Abnahme- und Rügebestimmungen unberührt.

      ff. Entsteht Sortieraufwand wegen vereinzelter Mängel, so ist dies Aufwand, dessen Kosten der Kunde im Rahmen seiner Prüfungspflichten zu tragen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware bereits ungerügt als akzeptiert und abgenommen gilt.

    • Im Fall eines Handelskaufs gilt: Der Einbau und die Verarbeitung von Ware, gleich ob als mangelhaft gerügt oder ungerügt, steht einer vorbehaltlosen Abnahme der Ware bei Verlust der Gewährleistung außer für versteckte Mängel gleich, es sei denn, der Kunde behält sich diese Rechte schriftlich vor Einbau und/oder Verarbeitung vor (Fax oder E-Mail genügt).
    • Auf verspätete Rügen und trotz Einbaus/Verarbeitung der Ware reagieren wir in der Regel entweder durch Vor-Ort-Besuche und durch Angebote welcher Art auch immer. Solche Handlungen sind nie Anerkenntnisse von Rechtspflichten aus Gewährleistung und dienen alleine der Prüfung, ob Kulanz geboten erscheint und vom Kunden angenommen wird.
    • Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware wegen behaupteter Mängel, die wir nicht anerkennen, können wir eine Bescheinigung über die Mangelfreiheit der Ware über einen vom „Deutscher Naturwerkstein Verband e.V.“, Sanderstraße 4, 97070 Würzburg (DNV) aktuell gelisteten, für Naturwerkstein zugelassenen Sachverständigen einholen. Dessen Bewertung ist für beide Parteien verbindlich. Die Auswahl aus der Liste darf der Kunde treffen. Wir haben ein Vetorecht, das nur beachtlich ist, wenn wir es bei Ausübung begründen.
    • aa. Verbrauchs- und Handelsgüterkauf: Unsere Gewährleistungsverpflichtungen verjähren bei Ware, die nicht zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, nach einem Jahr.
      bb. Handelt es sich um ein Handelsgeschäft, so gilt: Unsere Gewährleistungspflichten richten sich, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt wurde, nach dem Gesetz, wobei Schadenersatzansprüche, insbesondere Ausbaukosten für mangelhafte Erstware und Einbaukosten für Ersatzware, ausgeschlossen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
      Der Haftungsausschluss begründet sich mit der Situation, die sich aus den allgemeinen Vorbemerkungen zu Ziffer 7 dieser AGB ergibt und die den typischen Interessen der Käufer und Verkäufer von Steinware dient, die zum Einbau/Verlegung in ein Bauwerk gedacht ist.
    • Setzt der Kunde Fristen für die Nacherfüllung mit Bezug auf Importware, so sind diese nur wirksam gesetzt, wenn sie die Dauer der Fertigung und des Importweges, gegebenenfalls des Seewegs, zzgl. einer Woche wegen der Unwägbarkeiten auf dem Importweg berücksichtigen. Wir sind gegenüber dem Kunden auf Nachfrage zur Auskunft über die Dauer von Importweg und Fertigung vor Fristsetzung verpflichtet. Des Weiteren verzichtet der Kunde im Gewährleistungsfall auf etwaige Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie sonstige vertragsauflösende Rechte gleich aus welchem Grund im Zusammenhang mit den in Ziffer 5 dieser AGB beschriebenen Unumgänglichkeiten und Erfordernisse, die die Seefracht mit sich bringen. Das gilt
      auch für jedes Erklärungsrecht des Kunden, das uns mit Rechten innerhalb unserer Gewährleistungspflichten beschneidet.
    • Schadenersatz jeder sonstigen Art außerhalb etwaiger Gewährleistung, z. B. aus Schlechterfüllung (z. B. Verzug), Unmöglichkeit, Rücktritt und Folgeschäden aus welchem Grund auch immer, Übernahme/Ersatz von Vertragsstrafen etc., materielle Folgeschäden im weiteren und engeren Sinn wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung oder bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Diese Beschränkung des Haftungsausschlusses gilt auch für Schadenersatzausschlüsse andernorts in diesen AGB, falls die diese Beschränkung nicht enthalten sollten.

8. – Preise, Zahlungsbedingungen, Warenkredit

    • Unsere Preise verstehen sich ab Lieferantenwerk gegebenenfalls zzgl. Transport und zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind sofort fällig.
    • Wir als Auftragnehmer sind berechtigt, entsprechend Auftragsumfang und Dauer der Bearbeitung anteilige Teilzahlungen zu fordern bzw. Teilrechnungen zu erstellen. Bei Teil- und Sukzessivlieferverträgen richten sich die Rechnungen nach den jeweiligen Lieferungen.
    • Unsere Kunden sind warenkreditversichert. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, das später als der Liefertermin liegt, gewähren wir Warenkredit. Die Höhe des Warenkredits wird bestimmt nach den jederzeit veränderlichen Vorgaben, die unsere Warenkreditversicherung macht. Ist die Höhe nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss über den Kauf der Ware genannt, so gelten dennoch die veränderlichen Vorgaben der Warenkreditversicherung. Der Kunde hat Anspruch gegen TRACO, jederzeit die Höhe des Warenkreditvolumens zu erfahren.
    • Uns als Auftragnehmer steht es zu – auch nach Abschluss des Vertrages, auch im Rahmen von Teil- und Sukzessivlieferverträgen oder bei einer Mehrzahl von Aufträgen – jederzeit die Höhe des Warenkredits neu zu bestimmen, dessen Überschreitung uns zum Zurückbehalt der Lieferleistung berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch dann, wenn das Warenkreditvolumen ausgeschöpft ist, die Fälligkeit von Zahlungen nach vereinbarten Zahlungszielen aber noch nicht erreicht ist. Von dem so entstandenen Zurückbehaltungsrecht dürfen wir nur Gebrauch machen, wenn das Kreditvolumen im Vertrag fixiert ist oder wenn wir das Warenkreditvolumen nachvertraglich bestimmt bzw. geändert haben und seither eine Woche vergangen ist.
      Die Höhe des neuen Warenkreditvolumens kann von TRACO nach freiem Ermessen bestimmt werden. Anlass für eine Reduzierung bis hin zur vollständigen Aufhebung des Warenkredits kann sein eine Mitteilung, dass die Warenkreditversicherung den Kunden nicht mehr oder nicht mehr in der Höhe versichert, Leistungsstörungen jeder Art und Missachtung einzelner vertraglichen Regelungen bei der Abwicklung des/eines Vertrags, Kenntniserlang jeder Art von einer Bonitätsverschlechterung des Kunden oder sonstige Gründe, die sich im Zusammenhang mit einem Warenkredit als nachteilig für TRACO erweisen können. TRACO hat eine Reduzierung der Warenkredithöhe zu begründen. Kann der Kunde den Grund nachweislich entkräften oder den Anlass beseitigen, hat er Anspruch auf Wiedereinräumung des Warenkredits.
    • Uns steht im Falle des Zahlungsrückstandes gemessen an den vertraglichen Zahlungsbedingungen (Verzug ist nicht erforderlich) oder bei Überschreitung des Warenkredits ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Produktion und Auslieferung der Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Abschlagsrechnung zu. Zur wirksamen Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts genügt neben der Fälligkeit der Abschlagsrechnung unsere entsprechende Erklärung. Einer vorangehenden Fristsetzung mit der Ankündigung, es drohe die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, bedarf es nicht.
    • Wir sind gemäß § 650 f BGB berechtigt, geeignete Sicherheiten für anstehende Lieferungen innerhalb angemessener Frist und bei Übernahme der Kosten durch unser Haus zu verlangen und die Leistung zu verweigern, wenn die Sicherheit nicht binnen der gesetzten Frist gestellt wird. § 650 f BGB gilt in vollem Umfang jedenfalls analog. Anstelle von Bürgschaften können Sicherheiten wie in §§ 232 ff BGB bestimmt gestellt werden.
    • Zeichnet sich aufgrund konkreter Umstände ab, dass Rechnungen aus diesem oder anderen Aufträgen nicht oder nicht pünktlich bezahlt werden, werden vom Kunden unberechtigte Gegenforderungen aufgemacht oder wird aufgrund konkreter Umstände der Verdacht vom Kunden geschaffen, dass er den Ausschluss von Zurückbehaltungsrecht für Zahlung oder der Aufrechnung nicht beachten wird, oder ist das Warenkreditvolumen fast oder ganz erschöpft bzw. überzogen, ohne dass fällige Zahlungen geleistet werden, so kann alternativ zum Begehren auf Sicherheiten von uns Vorauszahlungen für die Produktion weiterer Waren oder Zug-um-Zug-Lieferung Ware gegen Geld/bankbestätigtem Scheck verlangt werden. Ferner kann kumulativ die weitere Belieferung davon abhängig gemacht werden, dass sämtliche bisher entstandenen und fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort entrichtet werden.
    • Der Zurückbehalt von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittenen oder nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers sind nicht statthaft. Abweichendes gilt wie nachstehend geregelt nur dann, wenn der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht oder einen Aufrechnungsanspruch wegen eines Mangels an der von TRACO gelieferten Ware behauptet, der im Zusammenhang mit dem Vertrag steht, innerhalb dessen Abwicklung er von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen der Zahlung Gebrauch macht oder aufrechnen will. Für diesen Fall gilt das Folgende:aa.: Wird der Mangel von TRACO zugestanden, besteht das Zurückbehaltungsrecht in der Höhe, wie Nachlieferung vom Kunden verlangt werden kann. Ein sogenannter „Druckzuschlag“ (verdoppelter Einbehalt oder mehr) wird ausgeschlossen. Behauptete Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche als Folge aus dem Mangel bleiben vom Zurückbehaltungsrecht und von der Aufrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen.bb.: Wird die Mangelbehauptung von TRACO bestritten, so wird wie folgt unterschieden:
      • Ist der Mangel rechtzeitig gerügt, kann TRACO zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung Sicherheit in Höhe des einfachen Mangelbeseitigungswertes in Form einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft leisten.
      • Ist der Mangel nach Maßgabe dieser AGB verspätet gerügt, ist das diesbezügliche Zurückbehaltungsrecht und die diesbezügliche Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden ausgeschlossen.
      • Besteht Streit über die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge neben dem Streit über deren Richtigkeit, so kann der Kunde das Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnungsmöglichkeit durch Stellen einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft erhalten.

9. – Eigentumsvorbehalt, nachgeschalteter
und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich soweit möglich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten